Zur Hinterlegung von Schutzschriften muss der vermeintliche Verletzer eine Schutzschrift an den zuständigen Gerichten hinterlegen. Ist dies in Patentsachen noch eine überschaubare Zahl von Gerichten, so ist das bei Markensachen schon eine höhere Anzahl und bei Wettbewerbssachen nochmals mehr potentielle Gerichte, bei denen Schutzschriften hinterlegt werden müssen. Die private Initiative (Schutzschriftenregister), eine zentrale Schutzschriftenstelle zu schaffen, basierte darauf, dass die Gerichte diese Stelle anerkannten. Viele Gerichte erkannten diese Privatinitiative an und akzeptierten bzw. berücksichtigten die dort hinterlegten Schutzschriften, einige wichtige Gerichte aber nicht, so dass neben diesem Schutzschriftenregister auch weitere Gerichte einzeln berücksichtigt werden mussten.
Nun ist geplant, gesetzlich ein elektronisches Zentralregister für Schutzschriften zu schaffen, §§ 945 a und 945 b ZPO. Dies soll zum 01.01.2016 in Kraft treten.