Leitsatz: Selbst wenn der Schwerpunkt der Verhandlung im Einspruchsverfahren auf einem bestimmten Widerrufsgrund gelegen hat, weil das Patentgericht zunächst einem Widerruf des Streitpatents aus diesem Grund zuneigte, darf der Patentinhaber nicht annehmen, allein dieser Widerrufsgrund sei entscheidungserheblich.
Der BGH setzt die Rechtsprechung zur Verletzung rechtlichen Gehörs fort. Die Parteien dürfen sich nicht auf Äusserungen in der mündlichen Verhandlung versteifen und daraus für sich ableiten, dass Vortrag nicht mehr relevant sei. Im Zweifel ist in der Praxis immer eine Nachfrage beim Senat mit der Bitte um richterlichen Hinweis angezeigt, bevor man voreilig seine Schlüsse zieht, dass ein gewisser Vortrag nicht mehr erforderlich sei.
Dazu kommt, dass in Abgrenzung zum Europäischen Einspruchsverfahren, bei dem mit Angabe der Gründe und des Umfangs des Einspruchs eine gewisse Dispositionsmaxime des Einsprechenden abgeleitet wird, der Charakter des Einspruchsverfahrens vor dem DPMA/ BPatG sehr viel mehr von der Offizialmaxime bestimmt wird und damit vor dem Senat des BPatG immer mit mehr Dynamik zu rechnen ist als vor der BK des EPA.