Zur Hinterlegung von Schutzschriften muss der vermeintliche Verletzer eine Schutzschrift an den zuständigen Gerichten hinterlegen. Ist dies in Patentsachen noch eine überschaubare Zahl von Gerichten, so ist das bei Markensachen schon eine höhere Anzahl und bei Wettbewerbssachen nochmals mehr potentielle Gerichte, bei denen Schutzschriften hinterlegt werden müssen. Die private Initiative (Schutzschriftenregister), eine zentrale Schutzschriftenstelle zu schaffen, basierte darauf, dass die Gerichte diese Stelle anerkannten. Viele […]
05
Mai
2014