In Fortsetzung zu unserem Hinweis aus Mai 2017 dürften wir mitteilen, dass nunmehr auch der Bundesgerichtshof die (zunächst zugelassene) Revision in beiden Verfahren der Künstlerin gegen die Stadt Mannheim im Hinblick auf die urheberrechtlich interessierende Frage der Werkvernichtung durch den Eigentümer zurückgewiesen hat. Beide Entscheidungen des OLG Karlsruhe (Link) sind damit in dieser Frage rechtskräftig.
Der Bundesgerichtshof stufte die Werkvernichtung als eine „andere Beeinträchtigung“ im Sinne des § 14 UrhG und damit als Unterfall der Werkentstellung ein. Damit beendete der BGH bis auf Weiteres die Diskussion in der Fachwelt, ob die Werkvernichtung überhaupt unter den Anwendungsbereich des Urheberechts fällt oder nur dem öffentlichen Denkmalschutzrecht (so jedenfalls noch die Gesetzesbegründung von 1965).
Damit kann weder per se angenommen werden, dass der Eigentümer stets zur Werkvernichtung berechtigt ist, noch kann unterstellt werden, dass eine Werkvernichtung stets nur mit Einwilligung des Urhebers zulässig wäre. Vielmehr betont der BGH in seiner Pressemitteilung:
„Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen. Bei der Interessenabwägung ist auf Seiten des Urhebers zu berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient. Auf Seiten des Eigentümers können, wenn ein Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein.“
(Auszug aus Pressemitteilung des BGH v. 21.02.2019)
Im Hinblick auf Kunst am Bau führte der BGH weiter aus:
„Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstück oder Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt.“
(Auszug aus Pressemitteilung des BGH v. 21.02.2019)
In den beiden vorliegenden Fälle stellte der BGH fest, dass die Vorinstanz
„rechtsfehlerfrei angenommen (hat), dass das Interesse der Beklagten an der Beseitigung der Installationen gegenüber dem Erhaltungsinteresse der Klägerin Vorrang hat.“
(Auszug aus Pressemitteilung des BGH v. 21.02.2019)
In einem Verfahren hat der BGH einen Teilaspekt zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieser Teilaspekt betrifft das Schicksal eines vertraglichen Vergütungsanspruchs.
Bundesgerichtshof – Urteil vom 21. Februar 2019 – I ZR 98/17
Vorinstanzen:
LG Mannheim – Urteil vom 24. April 2015 – 7 O 18/14
OLG Karlsruhe – Urteil vom 26. April 2017 – 6 U 92/15
und
Bundesgerichtshof – Urteil vom 21. Februar 2019 – I ZR 99/17
Vorinstanzen:
LG Mannheim – Urteil vom 23.Oktober 2015 – 7 O 70/15
OLG Karlsruhe – Urteil vom 26. April 2017 – 6 U 207/15
Zur Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Link