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Verletzung von Art. 123 (3) EPÜ bei Streichungen in der Beschreibung?

In der Entscheidung T 0142/05 sieht die Beschwerdekammer auch bei der Änderung der Beschreibung eine Verletzung des Art. 123 (3) EPÜ - dort ist lediglich für die Änderung der Patentansprüche der Anwendungsbereich eröffnet. Damit geht die Beschwerdekammer über den Inhalt des EPÜ Artikels 123(3) hinaus und erweitert den Anwendungsbereich. Dies wird aus der Wechselwirkung von Art. 123 (3) EPÜ mit Art. 69 (1) EPÜ hergeleitet. Die Beschwerdekammer stellt fest, dass auch bei klarem Wortlaut der erteilten Patentansprüche eine Streichung in der Beschreibung zu einer unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs führen könne.

Mit dem EPÜ 2000 ist diese Auffasssung dann auch durch das Gesetz abgedeckt: der neue Art. 123 (3) EPÜ 2000 sieht vor, dass eine "Änderung des Patents" (und nicht mehr nur "der Patentansprüche") nicht zu einer Erweiterung des Schutzbereichs führen darf.

Nähere Informationen dazu finden sich auch auf der Seite des Europäisches Patentamtes

01.07.2006: Reform im Einspruchsverfahren vor dem DPMA zum 1. Juli 2006

Berlin: Mit 1. Juli 2006 ist das Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes in Kraft getreten (BGBl. I S. 1318). Zusammengefasst ergeben sich daraus die folgenden Änderungen:

- Ab 1. Juli 2006 ist das DPMA wieder für Entscheidungen über Einsprüche zuständig. Bisher wurden Einsprüche direkt an das BPatG gerichtet.  Weiter bleibt das BPatG jedoch für Einsprüche zuständig, die bis zum 30. Juni 2006 erhoben werden.

- Die Anhörung im Einspruchsverfahren findet auf Antrag eines Beteiligten statt oder wenn die Patentabteilung dies für sachdienlich erachtet (§ 59 Abs. 3 PatG).

- Ebenso ist es ab 1. Juli 2006 nicht mehr möglich, ein Patent im Einspruchsverfahren zu teilen (§ 60 PatG wurde aufgehoben).

- Um das Einspruchsverfahren zu beschleunigen entscheidet der Beschwerdesenat des BPatG nach § 61 Abs. 2 PatG über den Einspruch, wenn 
    1. kein anderer Beteiligter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags widerspricht, oder
    2. mindestens 15 Monate seit Ablauf der Einspruchsfrist vergangen sind, sofern nicht bereits innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags des Beteiligten eine Ladung zur Anhörung oder die Entscheidung über den Einspruch durch das DPMA zugestellt wurde.
 
Im Patentkostengesetz wird darüber hinaus die Gebührenpflicht für den Beitritt zum Einspruchsverfahren und für den Antrag auf das gerichtliche Verfahren nach § 61 Abs. 2 PatG neu eingeführt.

Die am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Regelungen gelten, mit Ausnahme der Zuständigkeitsvorschriften, auch für die bereits vor dem 1. Juli 2006 anhängigen Einspruchsverfahren.

Nähere Informationen dazu finden sich auch unter http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl106s1318.pdf.

20.06.2006 - 2005 kamen mehr Europäische Patente aus der Schweiz

Bern/München. Im vergangenen Jahr 2005 sind am  Europäischen Patentamt (EPA) mehr Anmeldungen für Patente von Anmeldern aus der Schweiz eingereicht worden als noch im Jahr 2004.
5027 Patentanmeldungen kamen 2005 von Anmeldern aus der Schweiz - im Vorjahr waren 4657 Patente eingereicht worden. Relativ gesehen stieg damit der Anteil der Schweizer Patente auf 3,9 nach 2,6 Prozent im Jahr 2004.
Insgesamt wurde im Jahr 2005 für rund 128'700 der eingereichten Patentanmeldungen ein europäisches Patentprüfungsverfahren eröffnet. 63'650 dieser Anmeldungen stammten aus den 31 Staaten der Europäischen Patentorganisation, aus den USA stammten 32'700 und aus Japan 21'500.
Bei den europäischen Staaten rangieren die Anmeldungen aus Deutschland mit 23'800 (18,5 Prozent), vor Frankreich (8030; 6,2 Prozent) und den Niederlanden (7800; 6,1 Prozent). Aus Italien kamen 4200 Anmeldungen und aus Dänemark 1174 sowie aus Finnland 1514.

01.01.2006 - Schweiz: Das IGE in Bern hat seine Prüfungsrichtlinien für das Patent geändert. Diese Prüfungsrichtlinien sind seitdem gültig und auf alle laufenden Patentanmeldungen anwendbar.

28./29.04.2005 - VPP wird 50 Jahre - Festakt in Wiesbaden

Der VPP besteht nun seit 50 Jahren und feierte dies im Kurhaus in Wiesbaden.

09.12.2004 - Verlängerung der Übergangsfrist betr. patentrechtliche Einsprüche zur Erledigung beim Bundespatentgericht bis 30.06.2006

Über Einspruchsverfahren gegen deutsche Patente entscheidet gemäß der Neuregelung des § 147 (3) PatG nicht mehr die Patentabteilung des DPMA sondern ein Technischer Beschwerdesenat des BPatG - in zweiter Instanz ist die Rechtsbeschwerde zum BGH nach § 100 PatG eröffnet. Das BPatG ist damit zur erstinstanzlichen Prüfungsinstanz für Einsprüche geworden und kann insoweit auch von sich aus alle Einspruchsgründe aufgreifen, selbst wenn diese von den "Parteien" selbst nicht vorgetragen wurden, wie dies zuvor bei den Verfahren vor den Patentabteilungen auch der Fall war.

Diese Übergangsregel war - motiviert aus einer Arbeitsüberlastung des DPMA - bisher auf Einsprüche beschränkt gewesen, die bis zum 31.12.2004 eingelegt worden waren. Nun ist diese Frist bis zum 30.06.2006 verlängert worden (BGBl I, Nr. 66, S. 3232). Der Gesetzgeber beabsichtigt eine Neufassung der Einspruchsregelungen bis dahin (mehr).

20.10.2004 - Nichtigkeitsklage Greenpeace ./. Brüstle wegen Patent DE 19756864

Am 20.10.2004 hat Greenpeace Klage auf Teilnichtigkeit gegen Herrn Brüstle wegen des Patentes DE 19756864 erhoben. Mehr Informationen in der Pressemitteilung von Greenpeace


Juli 2003 - Bundespatentgericht bestätigt provisorische Reservierung von Markenrechten durch DTS!

Mit Beschluß vom 08.07.2003 bestätigt der 33. Senat des Bundespatentgerichts die von DTS entwickelte "provisorische Reservierung" von Markenrechten als rechtmäßiges Mittel zur Sicherung eines Anmeldetages. Damit wird eine langjährige Diskussion zwischen den Markenabteilungen des DPMA und DTS München abgeschlossen.

Anders als bei einer Patentanmeldung werden bei Marken in Deutschland bei einer Anmeldung keine konkurrierenden älteren Rechte ermittelt oder gar dem Anmelder als Eintragungshindernis entgegengehalten. Im Gegenteil überlässt es das deutsche Rechtssystem den Inhabern bzw. Anmeldern, sich im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens oder durch entsprechende Verfahren vor den ordentlichen Gerichten wie eine einstweilige Verfügung oder eine entsprechende Klage mit diesen Problemen auseinanderzusetzen. Andere Rechtssysteme, wie beispielsweise die Gemeinschaftsmarke, ermittelt zumindest noch ältere Rechte Dritter, das amerikanische System hält diese ermittelten Rechte dem Anmelder der jüngeren Marke sogar im Eintragungsverfahren entgegen.

Aus diesem Grund kann es sehr gefährlich und teuer sein, in Deutschland Marken anzumelden, ohne zuvor mögliche Rechte Dritter recherchiert zu haben. Da die Rechtsprechung in einer Markenanmeldung ein Indiz auf die beabsichtigte Benutzung dieses Zeichens für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen sieht, ist es dem Inhaber älterer Marken sogar möglich, den Anmelder einer jüngeren Marke kostenpflichtig abzumahnen. Eine vollständige Recherche zum Anmeldezeitpunkt ist aber meist deshalb nicht möglich, da die Datenbestände der Markenregister nicht die kompletten Drittschutzrechte am Anmeldetag widerspiegeln, sondern aufgrund der zeitlichen Verzögerung der Erfassung eingehender Anmeldungen eine Verzögerung und damit „ein schwarzes“ Loch von ca. drei bis vier Wochen enthält. Es ist in der Praxis überraschend, wie viele ähnliche oder identische Markenanmeldungen getätigt werden, die lediglich Tage auseinander liegen. Daneben kann es das Bedürfnis eines Anmelders sein, sich provisorisch die Rechte an einem Zeichen oder an einem Logo zu sichern, ohne bereits zum Anmeldezeitpunkt sagen zu können, welche Waren und Dienstleistungen am Ende mit dieser Marke genutzt werden sollen.

DTS hat daher in der Vergangenheit für derartige Fälle das Instrumentarium der provisorischen Reservierung entwickelt. Hierbei wird eine Marke angemeldet, wobei das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis soweit als möglich gefasst wird, nämlich als „alle denkbaren Waren und Dienstleistungen, Klasse 1 bis 45“. Mit der Anmeldung wird keine Anmeldegebühr entrichtet. Die Anmeldegebühr kann bis zu drei Monate nach Anmeldetag eingezahlt werden. Innerhalb dieser Zeit wird dann eine Recherche durchgeführt, die zeitversetzt so angelegt wird, dass alle Fremdschutzrechte zum Anmeldezeitpunkt der eigenen Marke ermittelt werden können. Vor Ablauf der Dreimonatsfrist zur Zahlung der Anmeldegebühr wird dann eine kleineres, beschränktes und konkret gefasstes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingereicht und insoweit der Verzicht auf die nun nicht mehr umfassten Waren und Dienstleistungen erklärt. 

Auf diese Weise war es möglich, jeglichen Problemen aus Konflikten mit Drittmarken auszuweichen, da bei einer derartig breiten provisorischen Reservierung selbst eine Erstbegehungsgefahr zur Nutzung dieser Marke nicht mehr indiziert war, da durch das besonders breite Waren und Dienstleistungsverzeichnis gerade keine konkreten Anhaltspunkte für Inhaber von Drittschutzrechten gegeben wurden, dass deren Marke verletzt werden sollte. Im Gegenteil war die gewählte Anmeldestrategie gerade darauf angelegt, derartige Konflikte zu vermeiden. 

Einen weiteren Vorteil hatten die Mandanten auf der Kostenseite, da die provisorische Reservierung am Anfang keine Grundgebühren und keine Amtsgebühren ausgelöst hat. War nach der Recherche festgestellt worden, dass eine entsprechende Markenanmeldung nicht durchgeführt werden sollte, war das Geld für die eigentliche Anmeldung gespart worden. Auf diese Weise war es insbesondere auch für die Marketingabteilung möglich, eine Vielzahl von Markenideen vor einer Messe provisorisch schützen zu lassen und innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, welche Marken nun wirklich mit dem Zeitrang des Anmeldetags der provisorischen Reservierung genutzt werden sollten. 

Diese Praxis stieß beim DPMA auf einigen Widerstand, da durch die Ausnutzung der Dreimonatsfrist und der nachträglichen Einreichung eines konkretisierten und beschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses eine Prüfung durch das Amt vorerst nicht möglich war. Die Akte musste somit „zweimal in die Hand genommen werden“. Das DPMA wies daher eine dieser provisorischen Reservierungen mit der Begründung zurück, dass die Anmeldung nicht die Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetages aufweise, da die provisorische Reservierung insbesondere kein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen umfasse, wie dies § 32 (2) MarkenG fordere. DTS trat dieser Auffassung entgegen und argumentierte, dass der Verkehr bei dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis „alle denkbaren Waren und Dienstleistungen“ sehr genau wüsste, welche Waren und Dienstleistungen umfasst wären, nämlich alle. Es gebe keine einzige Ware und Dienstleistung, die von diesem Verzeichnis nicht umfasst sei. Damit sei dieses Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eines der klarsten und bestimmtesten, die man sich vorstellen könnte. 

Da das DPMA auf diese Argumentation nicht einging und den Annmeldetag nicht zuerkannte, wurde die Sache dem Bundespatentgericht vorgelegt, das unter dem Aktenzeichen 33 W (pat) 94/02 mit Beschluss vom 08.07.2003 nun klarstellte, dass eine derartige provisorische Reservierung sehr wohl die Erfordernisse der Zuerkennung eines Anmeldetags erfüllt. Der Senat führt dabei wörtlich aus: die von der Anmelderin gewählt Formulierung „alle denkbaren Waren und Dienstleistungen“ stellt für jedermann klar, dass damit der maximal mögliche Schutz für absolut alle gegen Entgelt produzier- und handelbaren Waren sowie erbringbaren Dienstleistungen beansprucht wird. Im Gegensatz zu Angaben wie etwa „transportable Bauten (nicht aus Metall)“ oder „Raucherartikel“, die durchaus Raum für individuelle Interpretationen über die konkrete Tragweite der Begriffe und des damit verbundenen Schutzumfanges lassen, ist sie eine der wohl eindeutigsten und wohl am wenigsten subjektiv interpretierbaren Umschreibungen des beantragten Schutzbereichs. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der theoretischen Vollständigkeit der Klasseneinteilung (...) korrespondiert sie insofern auch mit der Ziffernangabe „1 – 42“, die sämtliche Klassen der bis zum 21. Dezember 2001geltenden Klasseineinteilung umfasst. Eine nähere Klarstellung ist für die Zuerkennung eines Anmeldetags nach § 33 (1) MarkenG, iVm § 32 (2) MarkenG nicht erforderlich.“ 

Damit ist nun auch vom Bundespatentgericht klargestellt worden, dass die von DTS durchgeführten provisorischen Reservierungen sehr wohl alle Erfordernisse zur Zuerkennung eines Anmeldetags aufweisen und damit das probate Mittel sind, um in speziellen Anmeldesituationen unter Kostengesichtspunkten und dem Bestreben der Vermeidung der Kollision mit Drittschutzrechten auch zukünftig Markenanmeldungen durchzuführen (nähere Informationen: marken@dts-law.com oder beim Verfasser +49-89-219996-0). Robert Schnekenbühl.


Generalanwalt torpediert abstrakte Farbmarke!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll mit abwegigen Behauptungen von seiner bislang eingeschlagenen Linie der Bejahung der Schutzfähigkeit abstrakter Farbmarken (bspw. "lila" bei Schokolade oder "magenta" in der Telekommunikationsbranche) abgedrängt werden. Dazu hat sich der Generalanwalt Léger beim EuGH seitenweise in einer Vorlagefrage des Bundespatentgerichts (BPatG) zu der Farbkombination "blau/gelb" ausgelassen und sich über die bisherige liberale Ansicht des EuGH in seinem Urteil zur Farbe "orange" beklagt. Voraussichtlich wird er damit allerdings nicht durchkommen ...?

 






 
 
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